Konditionen
Erstgespräch
Einzeltherapie
Normaltarif- 60 minütige Therapiesitzung
- je nach Bedarf Nutzung von SSP und Biofeedback in den Sitzungen
Einzeltherapie
Ermäßigter Tarif- derzeit sind leider alle Plätze für den ermäßigten Tarif besetzt, Sie können sich aber gern auf unsere Warteliste setzen lassen
Ablauf
Für ein Erstgespräch können Sie jederzeit telefonisch oder per E-Mail einen zeitnahen Ersttermin vereinbaren. Dieser Termin dient dazu, sich über Ihre Vorstellungen und Ziele klar zu werden und dass wir uns kennen lernen. Außerdem erörtern wir die Methoden- bzw. Therapiemöglichkeiten, klären offene Fragen und Formalitäten.
Die Anzahl der Sitzungen hängt von Ihrem Anliegen ab.
Zahlungsmöglichkeiten
Sofern nicht anders vereinbart, gilt die sofortige Fälligkeit des Honorars zum Termin (Praxistermine oder Hausbesuche). Nach Absprache gibt es auch die Möglichkeit, das Honorar nach Rechnungserhalt zu überweisen. EC- oder Kreditkartenzahlung ist möglich.
Anmeldung und Terminvereinbarung
Terminvereinbarung bitte per E-Mail oder Telefon. Bitte nennen Sie ihren Namen, Ihre Rufnummer und wann Sie am besten erreichbar sind. Wir rufen Sie zeitnah zurück.
Absagen
Wenn Sie einen Termin nicht wahrnehmen können, sagen Sie ihn bitte mindestens 24 Stunden (werktags) vorher telefonisch, per Email oder SMS ab. Nicht abgesagte Termine werden mit einer Pauschale von 40 € berechnet.
Kostenübernahme
Als Heilpraktikerinnen für Psychotherapie sind wir berechtigt, nach der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) abzurechnen. Die Kosten für eine Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz werden von einigen privaten Krankenversicherungen, privaten Krankenzusatzversicherungen oder Solidargemeinschaften übernommen. Es lohnt sich oftmals eine Heilpraktiker (Psychotherapie)-Zusatzversicherung im Vorfeld einer Therapie abzuschließen. Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz i.d.R. nicht. Wenn Sie eine Kostenerstattung bei Ihrer Krankenkasse einreichen wollen, sprechen Sie uns gern an. Neben Berufsgenossenschaften gibt es verschiedene Fonds (z.B. Opferhilfefonds), die die Kosten bei entsprechender Indikation übernehmen.
Wir haben Erfahrung bei der Beantragung von Mitteln aus dem Fonds sexueller Missbrauch und über das Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Bitte klären Sie im Vorfeld ab, ob Ihre Krankenkasse die Kosten für Heilpraktiker-Behandlungen für Sie oder Ihr Kind übernimmt bzw. nach Rechnungsstellung zurückerstattet. Unabhängig von der Kostenübernahme Ihrer Krankenversicherung zahlen Sie immer die anfallenden Honorarkosten direkt an uns und tragen das Risiko der Rückerstattung.
Vorteile von privatfinanzierter Psychotherapie
Vorteile von privatfinanzierter Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz gegenüber Therapien, die von gesetzlichen Krankenkassen gezahlt werden:
- Sie können sich TherapeutIn und Therapiemethoden aussuchen
- Sie bestimmen Häufigkeit und die Therapiedauer selbst. Wir sind nicht an kassenärztliche Vorschriften wie an die Methoden, Berichterstattungen und Dauer gebunden.
- keine langen Wartezeiten
- Ihre Behandlung wird nicht aktenkundig. Es gib keine Schwierigkeiten bei späterem Wechsel von Kranken-, Zusatz-, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen oder einer zukünftigen Verbeamtung.
- Sollten Sie sich in einer Sperrfrist wegen einem Therapieabbruch oder einer bereits abgeschlossen Therapie befinden, können Sie bei uns weiterhin Unterstützung finden.
Steuerlicher Vorteil
Heilpraktiker (Psychotherapie )-Rechnungen sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar:
Honorare für psychotherapeutische Behandlungen können Sie in Ihrer Steuererklärung als sog. „Sonderausgaben“ geltend machen und so u.U. Ihre Steuerlast mindern!
Nach einem Urteil des FG Münster (AZ: 3 K 2845/02 E) sind psychotherapeutische Behandlungskosten auch dann als „außergewöhnliche Belastungen“ anzuerkennen, wenn sie von Privattherapeuten oder Privatkliniken in Rechnung gestellt worden sind. Dabei zählt nicht die Kostenbeteiligung der Krankenkasse, sondern die gezielte, medizinisch indizierte Behandlung zur Heilung oder Linderung einer akuten Erkrankung.
Gemäß § 9 EStG können Coaching-Sitzungen von der Steuer geltend gemacht werden, da sie zur Steigerung der beruflichen Leistungsfähigkeit beitragen. Einige Arbeitgeber übernehmen außerdem die Kosten für ein Coaching. Wenden Sie sich wegen einer Kostenübernahme bitte an Ihren Arbeitgeber.
Schweigepflicht
Wir behandlen sämtliche Informationen und Daten diskret und streng vertraulich.
Weitere Informationen
Hier können Sie einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch buchen.